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   VG Augsburg, 13.02.2020 - Au 5 K 19.2020   

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VG Augsburg, 13.02.2020 - Au 5 K 19.2020 (https://dejure.org/2020,22909)
VG Augsburg, Entscheidung vom 13.02.2020 - Au 5 K 19.2020 (https://dejure.org/2020,22909)
VG Augsburg, Entscheidung vom 13. Februar 2020 - Au 5 K 19.2020 (https://dejure.org/2020,22909)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    GastG § 18 Abs. 1 S. 2, § 20 Nr. 2; VwGO § 80 Abs. 5; GewO § 34a; VwZVG Art. 20 Nr. 1, 30 Abs. 1 S. 1, 36 Abs. 7 S. 1
    Sperrzeitverlängerung für Diskothek

  • rewis.io

    Sperrzeitverlängerung einer Diskothek

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • VGH Bayern, 24.05.2012 - 22 ZB 12.46

    Die Beurteilung von nächtlichem Lärm als schädliche Lärmeinwirkung auf die

    Auszug aus VG Augsburg, 13.02.2020 - Au 5 K 19.2020
    Sicherheitsbeeinträchtigungen wie die Begehung von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten haben für die Annahme besonderer örtlicher Verhältnisse besondere Bedeutung (BayVG, B.v. 24.05.2012 - 22 ZB 12.46 - juris Rn. 28; Weber in PdKB und, Gaststättengesetz, 3. Fassung 2018, K-2c).

    "Besondere örtliche Verhältnisse" können je nach den konkreten Gegebenheiten allein im Hinblick auf die Folgen des Gaststättenbetriebes bejaht werden, auch wenn der Gaststättenbetrieb die ihm möglichen Sicherheitsmaßnahmen betreibt (BayVGH, B.v.24.5.2012 - 22 ZB 12.46 - juris Rn.30).

    Wenn es für die Ursächlichkeit des Betriebs für die Sicherheitsstörungen auch nicht darauf ankommt, ob den Geschäftsführer hieran ein Verschulden trifft oder ob er durch seine Art der Betriebsführung dem Alkoholmissbrauch Vorschub geleistet hat oder nicht (VG München, B.v. 2.12.2015 - M 16 S 15.5057 - juris Rn. 23; BayVGH, B.v. 24.05.2012 - 22 ZB 12.46 - Rn. 30), so hat er dennoch die maßgebliche Steuerungsverantwortung und -möglichkeit, die es ihm erlaubt, durch geeignete Maßnahmen, wie sie auch Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, im Rahmen eines der Beklagten vorzulegenden Konzepts seine Gaststätte so auszurichten, dass dort keine besonderen örtlichen Verhältnisse mehr gegeben sind.

    Aktuell war nicht zu beanstanden, dass die Beklagte von solchen (noch) ausgeht, da sie im Hinblick auf die Folgen des Gaststättenbetriebs unter den konkreten Gegebenheiten anzunehmen sind, obwohl der Gaststättenbetreiber schon mögliche und zumutbare Sicherheitsmaßnahmen ergriffen hat (BayVGH, Beschluss vom 24.05.2012-22 ZB 12.46- Rn. 30).

    - Die Sperrzeitverlängerung führt vorliegend nicht dazu, dass für den "*" das sei ne Betriebsart als Diskothek prägende Merkmal fortfällt (BayVGH, B. v.24.5.2012 - 22 ZB 12.46 - juris Rn. 37).

  • VGH Bayern, 22.08.2013 - 22 CS 13.1530

    Verlängerung der Sperrzeit zur Bekämpfung von Betäubungsmittelkriminalität

    Auszug aus VG Augsburg, 13.02.2020 - Au 5 K 19.2020
    Ein Verwaltungsgericht kann sich auch ohne weitergehende Beweisaufnahme schon aufgrund einer Vielzahl polizeilicher Sachverhaltsschilderungen eine Überzeugung über das Vorliegen sicherheitsrechtlicher Tatbestände bilden (BayVGH, Beschluss vom 22.08.2013 - 22 CS 13.1530 - juris Rn. 21).

    Diese steht aber unter der Schranke des Schutzes wichtiger Gemeinschaftsgüter, wozu die Volksgesundheit und die Kriminalitätsbekämpfung gehören (BayVGH, B.v. 22.8.2013 - 22 CS 13.1530 - juris Rn. 32).

  • VG München, 02.12.2015 - M 16 S 15.5057

    Sperrzeitverlängerung für eine Gaststätte aus Gründen der Gefahrenabwehr

    Auszug aus VG Augsburg, 13.02.2020 - Au 5 K 19.2020
    Sie sind insbesondere dann gegeben, wenn hinreichende Gründe vorliegen, die ein Abweichen von der Regel im Interesse der Allgemeinheit rechtfertigen (VG München, B.v. 2.12.2015 - M 16 S 15.5057 - juris Rn. 18).

    Wenn es für die Ursächlichkeit des Betriebs für die Sicherheitsstörungen auch nicht darauf ankommt, ob den Geschäftsführer hieran ein Verschulden trifft oder ob er durch seine Art der Betriebsführung dem Alkoholmissbrauch Vorschub geleistet hat oder nicht (VG München, B.v. 2.12.2015 - M 16 S 15.5057 - juris Rn. 23; BayVGH, B.v. 24.05.2012 - 22 ZB 12.46 - Rn. 30), so hat er dennoch die maßgebliche Steuerungsverantwortung und -möglichkeit, die es ihm erlaubt, durch geeignete Maßnahmen, wie sie auch Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, im Rahmen eines der Beklagten vorzulegenden Konzepts seine Gaststätte so auszurichten, dass dort keine besonderen örtlichen Verhältnisse mehr gegeben sind.

  • VGH Bayern, 25.01.2010 - 22 N 09.1193

    Sperrzeitverordnung der Stadt Augsburg teilweise unwirksam - Aus für

    Auszug aus VG Augsburg, 13.02.2020 - Au 5 K 19.2020
    Besondere örtliche Verhältnisse liegen vor, wenn sich die Verhältnisse im örtlichen Bereich so von den Verhältnissen anderer örtlicher Bereiche unterscheiden, dass deswegen eine Abweichung von der allgemeinen Sperrzeit gerechtfertigt erscheint (BayVGH, Urt. vom 25.1.2010 - 22 N 09.1193 - juris Rn.28).
  • OVG Saarland, 29.08.2006 - 1 R 21/06

    Sperrzeitverlängerung wegen nächtlichen Lärmbelästigungen infolge

    Auszug aus VG Augsburg, 13.02.2020 - Au 5 K 19.2020
    Diese Betriebsart ist mit einer Schließung der Gaststätte um 3:00 Uhr jedenfalls weiterhin möglich (vgl. zu Öffnungszeit bis 2:00 Uhr: OVG Saarlouis, U.v.29.8.2006 - 1 R 21/06 - juris Rn. 93 38.
  • VGH Bayern, 13.01.2016 - 22 CS 15.2643

    Vorverlegung des Sperrzeitbeginns und Hinausschieben des Sperrzeitendes

    Auszug aus VG Augsburg, 13.02.2020 - Au 5 K 19.2020
    Ein solcher Zusammenhang kann überdies auch dann bejaht werden, wenn Gaststättenbesucher aus anderen, bereits geschlossenen Lokalen kommen und die von der Gaststätte angebotene Gelegenheit zum "Weiterfeiern" nutzen möchten, aber bereits vor dem Betreten der streitgegenständlichen Gaststätte in Streit geraten (mit den einschlägigen Folgen wie etwa Körperverletzungen, Beleidigungen, Lärmbeeinträchtigungen) (BayVGH, B.v. 13.01.2016 - 22 CS 15.2643 - juris Rn. 13).
  • VGH Bayern, 09.03.2017 - 22 ZB 16.1872

    Verlängerung der Sperrzeit zur Bekämpfung von Alkoholmissbrauch und Straftaten

    Auszug aus VG Augsburg, 13.02.2020 - Au 5 K 19.2020
    Somit kann dahinstehen, ob es sich beim "*", wie die Beklagte angenommen hat, bereits um einen sicherheitsrechtlichen "Brennpunkt" im Sinne der von der Beklagten zitierten Rechtsprechung (BayVGH, B.v.9.3.2017 - 22 ZB 16.1872 - juris) handelt.
  • VGH Bayern, 03.06.2020 - 22 CS 20.580

    Sperrzeitverlängerung für Diskothek wegen besonderer örtlicher Verhältnisse

    Gegen den Bescheid vom 22. Oktober 2019 erhoben die Bevollmächtigten des Klägers am 22. November 2019 Klage (Az. Au 5 K 19.2020).

    Mit seinem Verweis auf die Entscheidungsgründe seines Urteils vom 13. Februar 2020 - Au 5 K 19.2020 hat es insoweit auf die dortige Begründung unter Nr. 1. b) Bezug genommen.

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